DepV 2009
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV 2009)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.04.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Hinweise:
Änderung durch Art. 18 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 17 DepV 2009 – Annahmeverfahren und Dokumentation

(1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen gilt § 8 entsprechend.
(2) Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der Nachweisverordnung. Für die Dokumentation der Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und Angaben über den Entsorgungsweg in das Register nach § 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.