§ 17 DepV 2009 – Annahmeverfahren und Dokumentation |
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(1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen gilt §
8 entsprechend.
(2) Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach §
24 der Nachweisverordnung. Für die Dokumentation der Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt §
13 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und Angaben über den Entsorgungsweg in das Register nach §
24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.