DerivateV 2013
Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung - DerivateV 2013)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.07.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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§ 30 DerivateV 2013 – Häufigkeit, Anpassung

(1) Die Stresstests sind mindestens monatlich durchzuführen. Darüber hinaus sind Stresstests dann durchzuführen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ihre Ergebnisse durch eine Änderung des Wertes oder der Zusammensetzung des Investmentvermögens oder durch eine Änderung in den Marktgegebenheiten wesentlich ändern.
(2) Die Gestaltung der Stresstests ist fortlaufend an die Zusammensetzung des Investmentvermögens und an die für das Investmentvermögen relevanten Marktgegebenheiten anzupassen. Bei jeder Änderung der Gestaltung der Stresstests sind der bisherige und der geänderte Stresstest mindestens einmal parallel durchzuführen.