§ 19 DesignV – Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung |
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(1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach §
27 Absatz 2 des Designgesetzes (§
21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:
- 1.
das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
der Verwendungszweck der Zahlung und
- 3.
der Name des Rechtsinhabers nach §
6 Absatz 1.
(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
- 1.
das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
der Name des Rechtsinhabers nach §
6 Absatz 1 sowie
- 3.
die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.
(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§
21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach §
21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
- 1.
das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
der Name des Rechtsinhabers nach §
6 Absatz 1 und
- 3.
der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.