DesignV
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (Designverordnung - DesignV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.01.2014
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.10.2026 I Nr. 322
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§ 26 DesignV – Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. Für sonstige Wiedergaben, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend.