§ 16 DEÜV – Technische Standards für die Meldeverfahren |
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(1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.
(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.
(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach §
95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze.