DEÜV
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Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
10.02.1998
Fundstelle:
BGBl I 1998, 343
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.
2006 I 152
;
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 16 G v. 16.4.
2026 I Nr. 107
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§ 6 DEÜV – Anmeldung
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.
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