DeuFöV
Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung - DeuFöV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.05.2016
Fundstelle:
BAnz AT 04.05.2016 V1
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118
DeuFöV vollständig anzeigen

§ 25 DeuFöV – Kostenerstattung

(1) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügende Kostenerstattungssätze fest. Die Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Abrechnungsrichtlinie.
(2) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die dem Bundesamt im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung entstehen, in angemessener Höhe. Die Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt geregelt.