DeuFöV
Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung - DeuFöV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.05.2016
Fundstelle:
BAnz AT 04.05.2016 V1
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118
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§ 7 DeuFöV – Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung

(1) Teilnahmeberechtigte melden sich innerhalb des sich aus § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ergebenden Zeitraums bei einem Kursträger an. Bei der Anmeldung ist die Teilnahmeberechtigung vorzulegen.
(2) Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses (Anmeldebestätigung).
(3) Nach der Anmeldung von Personen nach § 4 Absatz 2 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.