DiätenG
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968 - DiätenG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.05.1968
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Aufgehoben:
Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
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§ 11 DiätenG

Die Mitglieder des Bundestages werden gegen Unfall versichert. Sie können schriftlich erklären, wer im Falle ihres Todes bezugsberechtigt sein soll. Liegt keine Erklärung vor, sind die Erben bezugsberechtigt.