DiätenG
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968 - DiätenG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.05.1968
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Aufgehoben:
Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
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§ 22 DiätenG

Der Präsident gewährt auf Antrag ehemaligen Mitgliedern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschieden sind, sowie deren Hinterbliebenen vom Ersten des Monats der Antragstellung an Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz. Sofern bereits Zahlungen aus der Todesfallversicherung geleistet worden sind, ruht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe des gezahlten Betrages.