Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des §
15 Abs. 1 hinsichtlich der Worte "vom Zeitpunkt der Auslegung an", des §
16 Satz 1, letzter Halbsatz, des §
17 Abs. 1 Satz 2, des §
18 Abs. 2, des §
19 Abs. 2 bis 4, des §
20 Abs. 4, die am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in Kraft.