DiätenG
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968 - DiätenG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.05.1968
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Aufgehoben:
Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
DiätenG vollständig anzeigen

§ 6 DiätenG

Scheidet ein Mitglied aus dem Bundestag aus, so ist der Austritt aus der Altersversorgung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zulässig. Eigene Beiträge werden zinslos erstattet. Im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erneut zu laufen.