DiätenG
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968 - DiätenG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.05.1968
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Aufgehoben:
Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
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§ 7a DiätenG

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines deutschen Bundeslandes gelten im Sinne des § 5 Abs. 1 auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag. Werden dadurch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Ruhegeld gezahlt.
(2) Die Höhe des Ruhegeldes beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag ein Achtel des Mindestruhegeldes nach § 7 Abs. 1 Satz 1. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Bei der Berechnung des Ruhegeldes nach Absatz 2 bleiben die Jahre der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag unberücksichtigt, deren Hinzurechnung zu Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines deutschen Bundeslandes, für die im Bundesland Ruhegeld gezahlt wird, eine Gesamtzeit von 16 Jahren überschreiten würden.