§ 26 DiGAV – Gebühren für Änderungsanzeigen und die Streichung |
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(1) Die Gebühr für die Bearbeitung einer Anzeige nach §
139e Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 1 500 und höchstens 4 900 Euro.
(2) Die Gebühr für die Bearbeitung einer Anzeige nach §
139e Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 300 und höchstens 1 000 Euro.
(3) Die Gebühr für die Streichung einer digitalen Gesundheitsanwendung gemäß §
139e Absatz 6 Satz 6 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt 200 Euro.
(4) Die Gebühr für die Bearbeitung einer Anzeige nach §
18 Absatz 2 beträgt 150 Euro.