DiGAV
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Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung - DiGAV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
08.04.2020
Fundstelle:
BGBl I 2020, 768
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.
2026 I Nr. 22
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§ 38 DiGAV – Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden.
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