§ 26 DiPAV – Gebühr für Beratungen |
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(1) Die Gebühr für die Beratung des Herstellers digitaler Pflegeanwendungen nach §
78a Absatz 5 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 250 und höchstens 5 000 Euro.
(2) Im Umfang geringfügige allgemeine mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte sind gebührenfrei.