DirektZahlDurchfV
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.11.2014
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
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§ 14 DirektZahlDurchfV – Zuständigkeit

Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.