DirektZahlDurchfV
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Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
03.11.2014
Fundstelle:
BGBl I 2014, 1690
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.
2022 I 1974
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§ 14 DirektZahlDurchfV – Zuständigkeit
Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des §
13
zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.
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