DirektZahlDurchfV
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.11.2014
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
DirektZahlDurchfV vollständig anzeigen

§ 4 DirektZahlDurchfV – Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

Direktzahlungen werden im Fall des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gewährt.