DöKVAG
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.03.1985
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854
DöKVAG vollständig anzeigen

§ 12 DöKVAG – Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung

Wird die Anordnung abgelehnt, findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde kann der Masseverwalter auch einlegen, wenn das österreichische Konkursgericht um die Anordnung ersucht hat. Zu Protokoll der Geschäftsstelle können auch Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.