DöKVAG
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.03.1985
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854
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§ 23 DöKVAG – Zustellungen

Zustellungen, die in einem unter den Vertrag fallenden Konkursverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz an Personen in Österreich zu bewirken sind, können durch Aufgabe zur Post erfolgen. Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu versehen, wenn die Zustellung nicht neben einer Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgt.