(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb des Deutschen Patent- und Markenamts und wirkt auf die gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die Beachtung gleicher Grundsätze hin.
(2) Die Ermächtigungen in §
27 Abs. 5, §
29 Abs. 3, §
34 Abs. 6 und 8 sowie in §
63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in §
4 Abs. 4 und 7 sowie §
10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in §
3 Abs. 3 sowie in §
4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit §
10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Absatz 1 Nummer 2 bis 13 sowie §
138 Absatz 1 des Markengesetzes, in §
26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 und Absatz 2 des Designgesetzes werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.