DPMAV 2004
Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA-Verordnung - DPMAV 2004)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.04.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2026 I Nr. 193
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§ 13 DPMAV 2004 – Vertretung

(1) Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
(2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in dem Zusammenschluss tätig sind, ausdrücklich als Vertreter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem Zusammenschluss tätigen Vertreter.