(1) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach §
135 des Patentgesetzes entscheidet nach dessen §
27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 die Patentabteilung.
(2) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach §
21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit §
135 des Patentgesetzes, nach §
11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit §
21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und §
135 des Patentgesetzes sowie nach §
24 des Designgesetzes entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die für die Bearbeitung der Sache zuständig ist oder, sofern das Schutzrecht bereits eingetragen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.