wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des §
6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (
BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach §
6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.