DRiG
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Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
08.09.1961
Fundstelle:
BGBl I 1961, 1665
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.4.
1972 I 713
;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.10.
2024 I Nr. 320
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§ 64 DRiG – Disziplinarmaßnahmen
(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.
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