DruckLV
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung - DruckLV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.10.1972
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626
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§ 19 DruckLV – Nachweise

Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten
1.
ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3,
2.
die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und
3.
ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.