DüngG
Düngegesetz (DüngG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.01.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 G v. 20.12.2022 I 2752
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§ 16 DüngG – Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums ohne Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.