DüngG
Düngegesetz (DüngG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.01.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 G v. 20.12.2022 I 2752
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§ 8 DüngG – Toleranzen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den durch Rechtsverordnung nach § 7 vorgeschriebenen oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässigen Angaben festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.