DüngMProbV
Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung (Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung - DüngMProbV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.12.1977
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 27.7.2006 I 1822;
geändert durch Art. 3 V v. 6.2.2009 I 153
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§ 4 DüngMProbV – Umfang einer Partie

Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.