Startseite

DWG

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 53  Ausführung des Wirtschaftsplans

Die Ausführung des Wirtschaftsplans erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung.