EAEG
Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.07.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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§ 2 EAEG – Sicherungspflicht der Institute

Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.