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EBPV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 1  Errichtung

(1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss.
(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet werden.