(1) Für die Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats, die im Inland beschäftigt sind, gelten §
37 Absatz 1 bis 5 und die §§
78 und
103 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie §
15 Absatz 1 und 3 bis 5 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Für nach §
38 erforderliche Fortbildungen gilt §
37 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.