EEG 2014
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.07.2014
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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§ 13 EEG 2014 – Schadensersatz

(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, verstärkt und ausgebaut hat.
Fußnoten:
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 6 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)