(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung nach §
30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mitteilung nach §
30 Absatz 2a Satz 2 zugegangen ist.