Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach §
33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
- 1.
sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder
- 2.
für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach §
22b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.