Abweichend von §
25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach §
25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach §
36e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.