EEG 2014
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.07.2014
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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§ 39j EEG 2014 – Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

(1) Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 1a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) § 39e Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag bei Geboten für Biomethananlagen 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags erlischt, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.
(3) § 39h Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für Biomethananlagen spätestens 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beginnt.
Fußnoten:
(+++ § 39j: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 1 +++)
(+++ § 39j in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 2 +++)
(+++ § 39j: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39j: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)