EEG 2014
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.07.2014
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
EEG 2014 vollständig anzeigen

§ 39l EEG 2014 – Höchstwert für Biomethananlagen

(1) Der Höchstwert für Biomethananlagen beträgt 19,31 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
Fußnoten:
(+++ § 39l: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39l: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)