§ 50a EEG 2014 – Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen |
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(1) Der Anspruch nach §
50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag) in
- 1.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, und
- 2.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist.
Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach §
50b dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, für denjenigen Leistungsteil, der sich als Quotient aus der Gesamtsumme der für diese Anlage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie in Euro und 1 300 Euro je Kilowatt ergibt, auf 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr.
(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in §
44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge oder für die in den nach §
39i Absatz 2a festgelegten Betriebsviertelstunden erzeugten Strommenge einen Anspruch nach §
19 Absatz 1 in Verbindung mit §
39, §
42 oder §
43 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach §
52 verringert ist.
(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des Anspruchs nach §
19 Absatz 1 verlangt werden.
Fußnoten:
(+++ § 50a Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 50a Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 50a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 50a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 50a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)