Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach §
11 Absatz 1 Satz 2 und den §§
56 bis
62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§
71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. §
62 ist entsprechend anzuwenden.