Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.
Fussnoten:
(+++ § 84: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 84: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 82 bis 84: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)