- a)
zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
- b)
zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,
- c)
zu Mindestgebotswerten,
- d)
zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
- e)
zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter abgeben darf,
- f)
zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und
- g)
zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,