die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und in Bezug auf das Akkreditierungsverfahren die Stellen, die nach §
8 des Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (
BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (
BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beliehen oder errichtet sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3.