EfbV 2017
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV 2017)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.12.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweise:
Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 2129-27-2-5 v. 10.9.1996 I 1421 (EfbV)
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§ 10 EfbV 2017 – Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals

(1) Das sonstige Personal muss zuverlässig sein. § 8 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das sonstige Personal muss sachkundig sein. Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Person auf der Grundlage eines schriftlich oder elektronisch erstellten Einarbeitungsplanes betrieblich eingearbeitet worden ist und über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt.
(3) Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen.