(1) Die nach §
56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Unabhängigkeit ist gegeben, wenn der Sachverständige keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann. Der Sachverständige darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.