EGInsO

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 05.10.1994
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
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§ 11  Unterrichtung der Gläubiger

Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Folgen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. § 8 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.