EGInsO

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 05.10.1994
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
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§ 2  Begründung des Eröffnungsbeschlusses

Ist anzunehmen, dass sich Vermögen des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die deutschen Gerichte ergibt.