EGInsO

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 05.10.1994
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
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§ 15  Insolvenzplan

Sieht ein Insolvenzplan in einem in der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt haben. Satz 1 gilt nicht für Planregelungen, mit denen in Absonderungsrechte eingegriffen wird.