(2) Gehören Unternehmen einer Unternehmensgruppe im Sinne von §
3e der Insolvenzordnung auch einer Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der
Verordnung (EU) 2015/848 an, ist die Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den §§
269d bis
269i der Insolvenzordnung ausgeschlossen, wenn die Durchführung des Koordinationsverfahrens die Wirksamkeit eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach den Artikeln 61 bis 77 der
Verordnung (EU) 2015/848 beeinträchtigen würde.